Ökumenische Kommission

Ökumenische Kommission für die Unterstützung orthodoxer Priester in der Bundesrepublik Deutschland (Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Vorsitzender des Kuratoriums: S. Em. Metropolit Augoustinos von Deutschland
Stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer: S. E. Bischof Anba Damian

Spendenkonto: IBAN: DE42 5206 0410 0005 1857 42
BIC: GENODEF1EK1, Evangelische Bank

Die Ökumenische Kommission für die Unterstützung orthodoxer Priester in der Bundesrepublik Deutschland wurde bereits 1965 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet. Die Ökumenische Kommission feierte 2015 ihr 50-jähriges Bestehen.

Grußwort von Dr. Jürgen Micksch anlässlich des 50jährigen Bestehens der Ökumenischen Kommission zur Unterstützung orthodoxer Priester in Deutschland

Orthodoxe Kirchen in Deutschland haben seit dem Zweiten Weltkrieg eine enorme Aufbauarbeit geleistet. Öffentlich wurde das wenig beachtet. Für die erfolgreich verlaufene Inte¬gration der über 1 Mio. orthodoxen Christen sind ihre Kirchen und Gemeinden von großer Bedeutung.
Die Oekumenische Kommission für die Unterstützung orthodoxer Priester hatte in dieser Geschichte Herausragendes geleistet. Die Arbeit begann nach der Zuwanderung von Millionen Menschen aus dem Osten in die spätere Bundesrepublik. Darunter waren viele orthodoxe Christen, die auf der deutschen Seite kämpften oder einfach nicht in sozialistischen Ländern leben wollten. Später erfolgte die Anwerbung orthodoxer Christen aus Griechenland oder dem früheren Jugoslawien. Seit Anfang der achtziger Jahre wanderten große Zahlen von Asylsuchenden nach Deutschland ein, darunter altorientalische Christen aus Ägypten bis Äthiopien. Seit dem Zusammenbruch sozialistischer Staaten gab es eine Zuwanderung von orthodoxen Christen aus osteuropäischen Ländern.
Initiiert wurde die Oekumenische Kommission vom Ökumenischen Rat der Kirchen, der dabei eng mit der Evangelischen Kirche in Deutschland kooperierte. 1965 wurde die Oekumenische Kommission in Bayern als Körperschaft des Öffentlichen Rechts anerkannt. Von der Bundesregierung wurde diese Arbeit lange Zeit finanziell unterstützt.
Die Oekumenische Kommission hatte eine bewegte Geschichte. Allerdings verlor sie angesichts der gelingenden Integration orthodoxer Christen und des Aufbaues der Orthodoxen Bischofskonferenz immer mehr an Bedeutung. Aktuell kann sich das wieder ändern.
Unter den gegenwärtig zuwandernden Flüchtlingen aus Ländern des Nahen Ostens sind auch zahlreiche orthodoxe Christen. In der jetzt beginnenden Aufbauphase neuer Flüchtlingsgemeinden sind wieder viele Hilfestellungen nötig, wie das in der Anfangsphase der Oekumenischen Kommission der Fall war. Wenn ihre Integration gelingen soll dann brauchen sie die Hilfe des Staates, der Kirchen und der Zivilgesellschaft. Die Oekumenische Kommission war dafür ein erfolgreiches Modell und könnte für diese Aufgabe nun wieder aktiviert werden.

Dr. Jürgen Micksch
Vorsitzender des Interkulturellen Rates in Deutschland
(Vorsitzender der Oekumenischen Kommission für die Unterstützung orthodoxer Priester von 1980 bis 1994)

Satzung

§ 1
Name, Sitz

  1. Die Körperschaft führt den Namen „Oekumenische Kommission für die Unterstützung Orthodoxer Priester in der Bundesrepublik Deutschland“.
    Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Der Sitz der Körperschaft ist München.

§2
Zweck und Ziel

Die Körperschaft ist die bevollmächtigte Vertretung der in §3 genannten in der Bundesrepublik wirkenden orthodoxen Kirchen zur Unterstützung des kirchlichen Dienstes an nichtdeutschen Flüchtlingen und Ausländern orthodoxen Glaubens in der Bundesrepublik.
Diesem Personenkreis gehören insbesondere an:

  1. Heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer vom 25.4.1951 (BGBI. I S. 269ff.),
  2. ausländische Flüchtlinge, die
    a) nach Artikel 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (BGBI. II S. 559ff.) oder
    b) nach Artikel 16 a GG
    anerkannt worden sind.
  3. Kontingentflüchtlinge.

Diese Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz orthodoxer Priester und sonstiger in der orthodoxen Seelsorge tätigen Personen.
Die kanonischen Rechte, die Eigenschaft als Arbeitgeber und der Besitzzustand der Mitgliedskirchen bleiben und berührt.
Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Sie strebt nicht die Erzielung eines Gewinnes an. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 3
Mitglieder, Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Körperschaft sind:

    die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche in Deutschland,
    die Armenisch-Orthodoxe Kirche in Deutschland,
    die Bulgarische Orthodoxe Kirche in Deutschland,
    die Griechisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien in Deutschland,
    die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
    die Koptisch-Orthodoxe Kirche in Deutschland,
    die Rumänische Orthodoxe Kirche in Deutschland,
    die Russisch-Orthodoxe Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland, KdöR,
    die Russisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats, Berliner Diözese,
    die Serbische Orthodoxe Kirche in Deutschland,
    die Ukrainische Orthodoxe Kirche in Deutschland,
    die Evangelische Kirche in Deutschland,
    der Ökumenische Rat der Kirchen.

  2. Weitere orthodoxe Kirchen können durch Beschluß des Kuratoriums aufgenommen werden.

  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod des letzten Vertreters, falls die betreffende Mitgliedskirche nicht in der Lage ist, einen Nachfolger ins Kuratorium zu entsenden,
    b) wenn eine Mitgliedskirche in der Bundesrepublik Deutschland keine nennenswerten Gemeinden mehr besitzt und die Zahl ihrer Gläubigen, die dem Personenkreis der nichtdeutschen Flüchtlinge angehören, so gering geworden ist, daß sich die finanzielle Unterstützung eines Geistlichen aus dem Orthodoxen Kirchenfonds nicht mehr rechtfertigen läßt,
    c) wenn ein Mitglied bis spätestens zum 30. Juni dem Sekretariat schriftlich seinen Austritt erklärt, zum Ende des Kalenderjahres.

  4. Die Mitgliedschaft kann ferner durch Beschluß des Kuratoriums für beendet erklärt werden, wenn ein Mitglied in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Kuratoriums nicht vertreten war.

  5. Die Beschlüsse bzw. Feststellungen zu Absatz 2, 3. a) und b) und 4. bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Kuratoriumsmitglieder.

§ 4
Organe

Organe der Körperschaft sind:

a) der Vorstand,

b) das Kuratorium.

§ 5
Vorstand

  1. Als Vorstand wird vom Kuratorium ein Geschäftsführer und ein Stellvertreter bestellt.
  2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist gesetzlicher Vertreter der Körperschaft.
  3. Der Vorstand kann nicht Mitglied des Kuratoriums sein. Er nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil und ist an die Beschlüsse desselben gebunden.

§ 6
Bildung und Zusammensetzung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wird von den Mitgliedern (§ 3) gebildet. Sie entsenden Vertreter in das Kuratorium und haben das Recht, diese Vertreter auszuwechseln. Das Kuratorium kann bis zu vier Persönlichkeiten als Berater mit einfacher Mehrheit der Anwesenden hinzuwählen.
  2. Die Amtszeit der in das Kuratorium entsandten Vertreter dauert sechs (6) Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird für den Rest der Amtszeit ein neuer Vertreter bestellt. Die Vertreter der Kuratoriumsmitglieder können wiederholt bestellt werden.
  3. Jede der orthodoxen Mitgliedskirchen, der Oekumenische Rat der Kirchen und die Evangelische Kirche in Deutschland sind mit je einer (1) Stimme vertreten.
  4. Die orthodoxen Mitgliedskirchen werden bei den Kuratoriumssitzungen durch ihre Oberhäupter vertreten. Sie können sich in begründeten Ausnahmefällen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

§ 7
Vorsitzender und Aufgaben des Kuratoriums

  1. Vorsitzender ist der Griechisch-Orthodoxe Metropolit von Deutschland. Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt.
  2. Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Einhaltung der Satzung und die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Es ist insbesondere für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, die Aufstellung des Haushaltsplanes, die alljährliche Entlastung des Vorstandes (§ 8 Abs. 2), die Änderung der Satzung und die Auflösung der Körperschaft zuständig. Der Beschluß über eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums (§ 6); der Beschluß über die Auflösung der Körperschaft bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Körperschaft.
  3. Das Kuratorium trifft mindestens einmal im Jahr zusammen. Es ist vom Vorsitzenden nach dessen Ermessen oder auf Antrag von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern oder auf Antrag des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden geleitet.
    Weitere Persönlichkeiten ohne Stimmrecht können als Sachverständige zu den Kuratoriumssitzungen eingeladen werden.
  4. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn nach rechtzeitiger Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Zirkularwege gefaßt werden.
  5. Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, einem weiteren Kuratoriumsmitglied und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8
Vermögen

  1. Das Körperschaftsvermögen wird vom Kuratorium nach Maßgabe des alljährlich aufzustellenden Haushaltsplanes verwaltet.
  2. Die Geldverwaltung obliegt dem Vorstand.

§ 9
Rechnungslegung

Der Vorstand legt alljährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist sämtlichen Mitgliedern des Kuratoriums zuzuleiten.

§ 10
Auflösung

Wird die Körperschaft aufgelöst, so ist das Vermögen wie folgt zu liquidieren:

a) das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Restvermögen ist zunächst zur Sicherstellung der Versorgung arbeitsunfähiger und bedürftiger orthodoxer Priester zu verwenden;

b) der darüber hinaus verbleibende Betrag ist vom Kuratorium ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

Das Vermögen darf auch als Ganzes auf eine Organisation übertragen werden, wenn diese die sich aus der Versorgung arbeitsunfähiger und bedürftiger orthodoxer Priester ergebenden Verpflichtungen übernimmt und Gewähr dafür bietet, daß diese Verpflichtungen erfüllt werden.

München, den 24.1.1996

f.d.R. Eva Szlatinay